Satzung des Vereins
„Kinder verstehen – Zukunft eröffnen e.V.“
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 11.10.2013 gegründete Verein führt den Namen „Kinder verstehen – Zukunft eröffnen“ und hat seinen Sitz in 51143 Köln, Rheinbergstrasse 48. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Schulte-Schmelter Stiftung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§58 Nr. 1 AO), und zwar durch
– die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
– die Beschaffung von Mitteln und Spenden
– die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für die Schulte-Schmelter Stiftung.
– die Planung und Durchführung von Aktionen/Veranstaltungen zur Mittel- und Spendenaquise.
Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Schulte- Schmelter Stiftung, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sachmittel, therapeutische Maßnahmen, Ferienfahrten und ähnliche, mit der Betreuung der Kinder in unmittelbarem Zusammenhang stehende Ausgaben, übernimmt und trägt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Organe des Vereins (§6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker, Rassen und Geschlechter gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
- Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§5 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer sowie dem Schriftführer und zwei Beisitzern (Vorstand im Sinne des §26 BGB).
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§8 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
- Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen der Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die unter §2 genannte Schulte-Schmelter Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich zur Erfüllung ihres Stiftungszweckes zu verwenden hat.
- Sollte die Schulte-Schmelter Stiftung zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen, der es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden hat.
§9 Inkrafttreten
- Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 11.10.2013 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Kinder verstehen – Zukunft eröffnen“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.